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Einer Berlinerin ist verboten worden, ein Schwein in ihrer Wohnung im vierten Stock eines Altbaus zu halten. Die Haltung eines einzelnen Schweins ohne frei zugänglichen Auslauf und Suhlmöglichkeiten verstoße gegen das Tierschutzgesetz, entschied das Bertliner Verwaltungsgericht. Zunächst hatte das Bezirksamt im März 2024 angeordnet, dass die Halterin das Schwein in einer geeigneten Umgebung und möglichst mit Artgenossen unterzubringen habe. Auch sei der Bewegungsapparat eines Schweins nicht zum Treppensteigen geeignet. Dagegen hatte die Frau geklagt.

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Kann die Frau ihr Schwein nicht einfach wie jeder durchschnittliche Schweinehalter artgerecht in einem Mastbetrieb mit 0,5 m² pro Schwein halten.

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Da müssen die armen Tiere immerhin keine Treppen steigen.

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Berlin - Gericht verbietet Schweinehaltung im vierten Stock | Spyke