Urteil des Bundesgerichthofs: K.o.-Tropfen kein »gefährliches Werkzeug«
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-des-bundesgerichthofs-k-o-tropfen-kein-gefaehrliches-werkzeug-a-a429bb19-9021-48c5-bbe7-1db3d0d017d4Open linkView original on feddit.org
Nach längerem als idealerweise nötigem Suchen habe ich das Aktenzeichen und damit dann auch das Urteil gefunden: 5 StR 382/24. Wie gehabt: Verlinkt doch bitte die eigentlichen Urteile, nicht den Schrott, den die Presse wieder daraus macht. Wie so oft ist das nämlich auch hier wirklich ein spannender Fall, eine interessante Analyse, besser geschrieben und vor allem fehlt nicht die Hälfte.
Um es kurz zu machen: Der BGH hat zwar die Einstufung von KO-Tropfen als gefährliches Werkzeug abgelehnt, und das deswegen als Rechtsfehler zurück verwiesen, aber in der anderen Richtung auch sehr deutlich gemacht, wo alternative Spielräume bestehen und dem LG Dresden im Prinzip eine Anleitung gegeben, wie sie am Strafmaß überhaupt nichts ändern müssen: Der BGH nennt ausdrücklich, dass statt §177, Absatz 8, Punkt 1 (“Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet”), auch der identisch bedrohte §177, Absatz 8, Punkt 2b (“[das Opfer] durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt”) und äußert sich fast überrascht, dass das LG diese Interpretation nicht verwendet hat:
Hinzu kommt der Verweis, dass der Unstrittig erfüllte §177, Absatz 7 („[wenn der Täter] sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“) die selbe Höchststrafe als Androhung hat und die Einstufung als Werkzeug daher auch nicht nötig ist um das Strafmaß zu erreichen:
Ferner wird darauf verwiesen, dass § 224 Abs.1 (gefährliche Körperverletzung) in den Punkten 1 (durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen), 3 (mittels eines hinterlistigen Überfalls), und 5 (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) erfüllt, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht wird.
Das nächste ist dann dieser Kracher:
Das liest sich für mich als Laiin in etwa so: „Warum zum fick sprecht ihr hier so ein mildes Urteil aus? Es ist echt bedauerlich, dass ihr es jetzt nicht mehr verschärfen dürft, hier ist warum ihr es zumindest behalten könnt!“
Zum Schluss haben sie dann noch etwas, dass im Kontrast fast lustig ist:
Es muss halt alles seine Ordnung haben, auch wenn es nur um 2500€ neben einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geht! 😄
Danke. Der Kontext ist hier essentiell, und es nervt, dass bestimmte Journalisten, deren Aufgabe eigentlich ist, sowas herauszuarbeiten, dazu zu faul oder zu blöd sind. Gerade wenn es um Gerichtsentscheidungen geht finde ich LTO regelmäßig die einzige sinnvolle Quelle, weil da Fachleute die Urteile in Gänze lesen und interpretieren.
Danke für den ausführlichen Beitrag. Wenn ich könnte, würde ich dich direkt dem Spiegel als Rechts-Journalist empfehlen, denn das war viel erhellender und besser als der gesamte Artikel und macht plötzlich auch Sinn
Völlig logisch, man geht ja nur K.O.
Viel schlimmer sind natürlich Tod-Tropfen. /s
Ich nehme mal an, das gefährliche Werkzeug soll dazu dienen Schaden zuzufügen oder einzuschüchtern. In dem Fall greift die Definition bei GHB/GBL tatsächlich nicht. Trotzdem sollte der Einsatz solcher Mittel eine besondere Schwere rechtfertigen.
Das wäre dann wohl wirklich mal eine Sache, wo man die Gesetze nachschärfen müsste
Der BGH macht hier sehr deutlich warum das nicht nötig ist und bessere Begründungen genügen um die selbe Strafe zu erteilen.
Halt den Mund.
Wieso? Machen es doch richtig: Das ist der Gesetzestext, hier die Bedeutung, dieses Thema gehört nicht in diese Schublade.
Hier muss der Gesetzgeber nachbessern, nicht das Gericht.
Bitte nicht aus Versehen die Gewaltenteilung untergraben, nur will ein (naja eher zwei) Arme ihren Job nicht in unserem Sinne machen...
Ein flüssiger Gegenstand kann sehr wohl als Werkzeug eingesetzt werden.
Mir ging es um die Formulierung im Gesetz, dass das dem nicht folgen muss (fälschlicherweise, meiner Meinung nach). Die Relation dazu ist ja die Verwendung einer Waffe im Kontext physischer Gewalt. Das ist einfach zu wage formuliert, wenn der Text wäre "mittelbaren Einfluss auf die Gesundheit nimmt" oder ähnliches würde sich die Frage nicht stellen.
Für die, die nicht selber suchen aber sich eine Meinung bilden wollen:
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Quelle https://www.buzer.de/177_StGB.htm
Die wirkliche Frage ist, warum hier nicht automatisch 8.2 gilt. Eine Gabe von KO-Tropfen ist eine schwere körperliche Misshandlung und so Zeugs ist halt auch nicht vernünftig zu dosieren, wenn du weder das genaue Gewicht, irgendwelche Vorerkrankungen, sonstige Medikamenteneinnahmen kennst und auch kein ausgebildeter Narkosearzt bist. Das ist immer lebensgefährlich.
Wenn du das Urteil, statt dem das Urteil schlecht wiederkäuenden Bericht des Spiegels verlinkt und gelesen hättest, wüsstest du, dass sich der BGH das auch fragt und diese Frage sehr wenig subtil dem LG Dresden stellt. 😉
Nicht der OP, wollte nur danke sagen! Bin gar nicht auf die Idee gekommen, das Urteil selber zu lesen, warum auch immer...
Absolut wild KO-Tropfen nicht als Waffe verstehen zu wollen (von denen)
Tropfen sind halt kein Werkzeug, wenn du dir bei dem selben Link den vorherigen Absatz ansiehst:
Die Höchstfreiheitsstrafe ist in beiden Fällen 15 Jahre.
Dann wäre eine Wasserpistole mit extrem viel Power auch keine Waffe. Cool
Doch, die Wasserpistole ist ein fester Gegenstand. Das Wasser, welches sie verschießt ist aber weder Waffe noch Werkzeug, was durchaus intuitiv ist.
GLB ist ein Gift, kein gefährliches Werkzeug, das sind einfach zwei verschiedene Sachen und das Landgericht Dresden hat da einfach nicht sauber getrennt. Der BGH sagt jetzt zurecht, dass sie ihr Urteil anders begründen müssen und serviert ihnen die Begründung auf dem Servierteller.
Und ein Wasserballon?
Ist tatsächlich eine spannende Frage, wenn du den Ballon als Werkzeug verwenden kannst (zum Beispiel um hydraulisch Kräfte aufzubauen) wäre das durchaus plausibel.
Prinzipiell gilt hier halt wirklich: Frage dich ohne Kontext des konkreten Falles ob du den fraglichen Gegenstand im Alltagsgebrauch als Werkzeug bezeichnen würdest oder du dir einen Fall vorstellen kannst, bei dem du ihn als Werkzeug einsetzen würdest. Entgegen anders lautender Gerüchte ist die von Gerichten verwendete Sprache tatsächlich relativ normales Deutsch (es gibt ein paar Ausnahmen wo einzelne Begriffe ungewöhnlich definiert werden, zum Beispiel “grundsätzlich” (juristisch: im Grundsatz, von dem aber abgewichen werden kann)) und wenn du eine Begriffsdefinition absurd findest, dann kann das ein Hinweis sein, dass sie das auch juristisch wäre.
Warte mal... Dann war der Wasserwerfereinsatz bei Stuttgart 21 damals demnach auch völlig okay.